17.07.2009REACH
REACH-Erklärung
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Köln, 12.5.2009
Erklärung zu den Informationspflichten für Lieferanten von Erzeugnissen nach Art. 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) veröffentlicht am 30. Dezember 2006 im EU-Amtsblatt 396/1.
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir danken Ihnen für Ihre Anfrage zur Einhaltung der Informationspflichten über besonders besorgniserregende Stoffe („substances of very high concern“ SVHC) in Erzeugnissen nach Art. 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) und teilen Ihnen folgendes mit:
Art. 33 Abs. 1 REACH verpflichtet den Lieferanten eines Erzeugnisses, das einen die Kriterien des Art. 57 erfüllenden und gemäß Art. 59 Abs. 1 ermittelten Stoff der SVHC-Kandidatenliste in einer Konzentration von mehr als 0,1 Masseprozent (w/w) enthält, dem Abnehmer des Erzeugnisses die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung zu stellen, aber mindestens den Namen des betreffenden Stoffes anzugeben.
Natürlich werden wir dieser Pflicht in entsprechenden Fällen ordnungsgemäß nachkommen, um unseren Kunden gegenüber den gewohnt sicheren Umgang mit unseren hochwertigen Produkten gewährleisten zu können. Wir stehen in engem Kontakt zu unseren Lieferanten und haben bislang noch keine Informationen über SVHC-Stoffe der Kandidatenliste in unseren Erzeugnissen erhalten. Demzufolge gehen wir gegenwärtig nach den uns vorliegenden Informationen davon aus, dass sich diese nicht in den Konzentrationsgrenzen einer gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflicht in unseren Erzeugnissen befinden. Über Änderungen würden wir Sie natürlich den gesetzlichen Vorschriften entsprechend informieren und im Einzelfall geeignete Maßnahmen mit Ihnen abstimmen.
Wenn Sie weitere Fragen zu REACH in unserem Unternehmen haben, so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Kohl & Sohn
Rhein. Press- und Ziehwerk GmbH
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